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   OLG Schleswig, 29.05.2019 - 12 U 102/18   

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https://dejure.org/2019,83727
OLG Schleswig, 29.05.2019 - 12 U 102/18 (https://dejure.org/2019,83727)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 29.05.2019 - 12 U 102/18 (https://dejure.org/2019,83727)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 29. Mai 2019 - 12 U 102/18 (https://dejure.org/2019,83727)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung; Ketten-Arbeitnehmerüberlassung; ungerechtfertigte Bereicherung; Feststellung einer vorsätzlich unerlaubten Handlung; Vermögensauskunft gem. § 802c ZPO

  • rechtsportal.de

    BGB § 823 Abs. 2 ; StGB § 263
    Werklohnanspruch für Bauleistungen; Kriterien für die Abgrenzung von Arbeitnehmerüberlassung gegenüber einem Dienstvertrag oder Werkvertrag; Ersparen von Vergütungsaufwendungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    (Unerlaubte) Arbeitnehmerüberlassung gegenüber Dienst-/Werkvertrag?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 08.11.1979 - VII ZR 337/78

    Entlohnung einer unzulässigen Arbeitnehmerentleihung

    Auszug aus OLG Schleswig, 29.05.2019 - 12 U 102/18
    6. In den vom BGH entschiedenen Fällen (vgl. auch BGH, Urteil v. 08.11.1979 - VII ZR 337/78) ging es stets um eine "einstufige" Arbeitnehmerüberlassung, bei der § 10 AÜG das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer fingiert.

    Eine übermäßige Sanktionierung des (unerlaubten) Verleihers im Verhältnis zum Entleiher entspricht nicht der Gesetzesintention entspricht (vgl. BGH, Urteil v. 08.11.1979 - VII ZR 337/78).

    In den vom BGH entschiedenen Fällen (vgl. auch BGH, Urteil v. 08.11.1979 - VII ZR 337/78) ging es stets um eine "einstufige" Arbeitnehmerüberlassung, bei der § 10 AÜG das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer fingiert, während hier eine sog. Kettenüberlassung in Rede steht, bei der das Arbeitsverhältnis zwischen dem ursprünglichen Entleiher und dem ausgeliehenen Arbeitnehmer weiterbesteht.

    Dass eine übermäßige Sanktionierung des (unerlaubten) Verleihers im Verhältnis zum Entleiher nicht der Gesetzesintention entspricht, hat der BGH bereits in seinem Urteil v. 08.11.1979 - VII ZR 337/78 - ausgeführt:.

  • BGH, 18.07.2000 - X ZR 62/98

    Umfang und Verjährung des Bereicherungsanspruchs bei Tilgung einer Schuld

    Auszug aus OLG Schleswig, 29.05.2019 - 12 U 102/18
    4. Rechtsfolge schon des Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG ist, dass der Vertrag zwischen den Parteien unwirksam ist und die Klägerin nicht die vereinbarte Vergütung verlangen, sondern lediglich Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Beklagten geltend machen kann (vgl. nur BGH, Urteil vom 18.07.2000 - X ZR 62/98).

    Die Folgen einer möglichen unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung wäre, dass die Klägerin keine Vergütung verlangen, sondern lediglich Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Beklagten geltend machen könne (vgl. BGH, Urteil vom 18.07.2000 - X ZR 62/98).

    c) Rechtsfolge schon des Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG ist, dass der Vertrag zwischen den Parteien unwirksam ist und die Klägerin nicht die vereinbarte Vergütung verlangen, sondern lediglich Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Beklagten geltend machen kann (vgl. nur BGH, Urteil vom 18.07.2000 - X ZR 62/98).

  • BGH, 25.06.2002 - X ZR 83/00

    Auslegung eines Vertrages; Anforderungen an gerichtliche Hinweise; Abweisung

    Auszug aus OLG Schleswig, 29.05.2019 - 12 U 102/18
    5. Dabei stellt der Senat nicht auf einen Wertersatz für die von den Leiharbeitnehmern beim Beklagten geleisteten Dienste ab, denn ein solcher Wertersatz soll dem (unerlaubten) Verleiher ausdrücklich nicht zustehen (vgl. BGH, Urteil v. 25.06.2002 - X ZR 83/00).

    Dabei stellt der Senat nicht auf einen Wertersatz für die von den Leiharbeitnehmern beim Beklagten geleisteten Dienste ab, denn ein solcher Wertersatz soll dem (unerlaubten) Verleiher ausdrücklich nicht zustehen (vgl. BGH, Urteil v. 25.06.2002 - X ZR 83/00).

  • KG, 21.11.2008 - 7 U 47/08

    Insolvenzverfahren: Feststellung einer Werklohnforderung als Forderung aus einer

    Auszug aus OLG Schleswig, 29.05.2019 - 12 U 102/18
    Dafür hätte er als derjenige, der im Gegensatz zur Klägerin über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, sich so dezidiert einlassen müssen, dass die Klägerin auch die Chance gehabt hätte, ihrer Beweislast nachzukommen (vgl. KG Berlin, Urteil vom 21.11.2008 - 7 U 47/08; AG Bremen, Urteil vom 05.02.2009 - 5 C 88/08).

    Dafür hätte er als derjenige, der im Gegensatz zur Klägerin über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, sich so dezidiert einlassen müssen, dass die Klägerin auch die Chance gehabt hätte, ihrer Beweislast nachzukommen (vgl. KG Berlin, Urteil vom 21.11.2008 - 7 U 47/08; AG Bremen, Urteil vom 05.02.2009 - 5 C 88/08).

  • AG Bremen, 05.02.2009 - 5 C 88/08

    Keine Restschuldbefreiung für Gläubiger-Forderung aus Eingehungsbetrug

    Auszug aus OLG Schleswig, 29.05.2019 - 12 U 102/18
    Dafür hätte er als derjenige, der im Gegensatz zur Klägerin über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, sich so dezidiert einlassen müssen, dass die Klägerin auch die Chance gehabt hätte, ihrer Beweislast nachzukommen (vgl. KG Berlin, Urteil vom 21.11.2008 - 7 U 47/08; AG Bremen, Urteil vom 05.02.2009 - 5 C 88/08).

    Dafür hätte er als derjenige, der im Gegensatz zur Klägerin über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, sich so dezidiert einlassen müssen, dass die Klägerin auch die Chance gehabt hätte, ihrer Beweislast nachzukommen (vgl. KG Berlin, Urteil vom 21.11.2008 - 7 U 47/08; AG Bremen, Urteil vom 05.02.2009 - 5 C 88/08).

  • OLG Dresden, 06.03.2013 - 13 U 545/12

    AN muss (sozial-)versicherungsrechtliche Nachweise nicht vorlegen!

    Auszug aus OLG Schleswig, 29.05.2019 - 12 U 102/18
    Und schließlich wäre der Anspruch auf Vergütung auch unberührt, solange der Beklagte die Bauabzugssteuer nicht ans Finanzamt abgeführt hätte, was nicht vorgetragen ist (vgl. OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 06.03.2013 - 13 U 545/12, zit. nach OLG München BauR 2005, 1188).
  • OLG München, 19.01.2005 - 13 W 3007/04

    Auswirkungen der Bauabzugssteuer auf den Werklohnanspruch des Auftragnehmers

    Auszug aus OLG Schleswig, 29.05.2019 - 12 U 102/18
    Und schließlich wäre der Anspruch auf Vergütung auch unberührt, solange der Beklagte die Bauabzugssteuer nicht ans Finanzamt abgeführt hätte, was nicht vorgetragen ist (vgl. OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 06.03.2013 - 13 U 545/12, zit. nach OLG München BauR 2005, 1188).
  • OLG Naumburg, 24.01.2014 - 10 U 7/13

    Werklohnforderung aus VOB-Vertrag: Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers bei

    Auszug aus OLG Schleswig, 29.05.2019 - 12 U 102/18
    Denn jedenfalls ergebe sich auch aus dem Fehlen derartiger Nachweise ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten nicht (vgl. OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.01.2014 - 10 U 7/13, zitiert nach juris).
  • LG Itzehoe, 28.08.2018 - 5 HKO 31/18
    Auszug aus OLG Schleswig, 29.05.2019 - 12 U 102/18
    Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 28.08.2018 - 5 HKO 31/18 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - abgeändert und wie folgt neu gefasst:.
  • OLG Schleswig, 04.04.2023 - 12 U 3/23

    Arbeitnehmerüberlassung bedarf der Schriftform!

    In Abgrenzung zu einem Dienst- oder Werkvertrag liegt eine Arbeitnehmerüberlassung vor, wenn einem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die in dessen Betrieb eingegliedert sind und ihre Arbeit allein nach Weisungen des Entleihers und in dessen Interesse ausführen (vgl. dazu im Einzelnen: OLG Schleswig, Urteil vom 29.05.2019 - 12 U 102/18, IBRRS 2019, 4242).*).

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 29.05.2019 (OLG Schleswig, Az. 12 U 102/18, BeckRS 2019, 55974) Leitsätze aufgestellt, wann in Abgrenzung gegenüber einem Dienst- oder Werkvertrag eine Arbeitnehmerüberlassung vorliegt, nämlich dann, wenn einem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die in dessen Betrieb eingegliedert sind und ihre Arbeit allein nach Weisungen des Entleihers und in dessen Interesse ausführen.

    In seiner Entscheidung vom 29.05.2019 (a.a.O.) hat der Senat hierzu für einen ähnlichen Fall ausgeführt:.

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